Rückblick "Landeseinheitliches Schulverwaltungsprogramm ASV-BW"

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Rückblick "Landeseinheitliches Schulverwaltungsprogramm ASV-BW"

Seit nun ca. 20 Jahren versucht das Land bzw. das KM ein landeseinheitliches Schulverwaltungsprogramm anzubieten.

 

In dieser Zeit hat Schulkartei (zusammen mit vielen anderen Schulverwaltungsprogrammen) vom KM angesetzte Tests zur Abgabe einer elektronischen Statistik ERFOLGREICH abgelegt. Dies wird heute vom KM verneint, obwohl die betroffenen Firmen damals für die erfolgreichen Tests Zertifikate des KM über das erfolgreiche Ablegen der Tests erhalten haben.

 

Dass die Verpflichtung zu ASV-BW nun in einem neuen Paragraphen im Schulgesetz verankert wurde, ist ein Schritt, dieses Vorhaben gesetzlich durchzusetzen, ohne Rücksicht auf den Willen der betroffenen Schulen.

 

Auszug aus dem am 11.03.2020 beschlossenen Änderungen zum Schulgesetz:

 

17. Nach § 115 wird folgender § 116 eingefügt:

 

„§ 116 Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘

 

(1) Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, die Module der Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ zu nutzen und für die Durchführung der amtlichen Schulstatistik die Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ einzusetzen. Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.

 

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft stellen die Daten, zu deren Übermittlung an die Kultusverwaltung sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet sind, entweder über die Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ oder über ein sonstiges vom Land eingerichtetes Verfahren zur Verfügung.“

 

Allerdings ist der zweite Satz aus Absatz 1 wichtig, Dieser Satz wurde und wird leider sehr oft von den Verantwortlichen für ASV-BW schlicht und einfach unterschlagen:  

 

Soweit für bestimmte Verwaltungsaufgaben in der Schulverwaltungssoftware ‚Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg‘ keine Funktionalitäten bereitgestellt werden, ist insoweit auch die Nutzung anderer Software zulässig.

 

Ausführlichere Infos finden Sie unter folgendem Link: https://tru-soft.de/km/